Auflassung

Als Auflassung bezeichnet man die Festlegung der Vereinbarung von Käufer und Verkäufer über die Übereignung einer Immobilie. Sie gilt als rechtsverbindliche Zusage und ist meist Bestandteil des notariellen Kaufvertrages. Sie markiert den Übergang der Immobilie durch Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch.

Da es sechs bis acht Wochen dauern kann, bis das Amt die Eintragung durchgeführt hat, geht der eigentlichen Auflassung die Auflassungsvormerkung voraus. Sie merkt die Eintragung des neues Eigentümers ins Grundbuch vor und sperrt es dadurch für den alten Eigentümer. Dieser kann dann keine Änderungen mehr darin vornehmen (z.B. durch Belastungen) und der Käufer ist abgesichert.

Üblicherweise zahlen Käufer den Kaufpreis erst dann, wenn sie durch den Notar über die erfolgte Auflassungsvormerkung in Kenntnis gesetzt wurden.