Entlastung
Eine Eigentümergemeinschaft kann in einer Eigentümerversammlung die Entlastung ihres Verwalters formell beschließen. Das bedeutet, dass sie seine Pflichten und Aufgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel das vergangene Kalenderjahr) als ordnungsgemäß erfüllt anerkennt. Nach einer beschlossenen Entlastung können die Eigentümer gegen den Verwalter keine rechtlichen Ansprüche wegen möglicher Fehler im betreffenden Zeitraum mehr geltend machen.
Bei der Abstimmung zur Entlassung hat der Verwalter selbst kein Stimmrecht, auch dann nicht, wenn er selbst gleichzeitig Eigentümer ist. Ein Widerruf der Entlastung ist nicht möglich. Einen rechtlichen Anspruch auf Entlastung hat der Verwalter nicht. Allerdings kann eine entsprechende Bestimmung in Teilungserklärung oder Verwaltervertrag aufgenommen werden.