Im Allgemeinen bezeichnet die Beschlussfähigkeit eine Norm, die erfüllt werden muss, damit innerhalb eines Gremiums ein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. In der Regel bezieht sich das auf eine Mindestzahl von stimmberechtigten Anwesenden.
In einer Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung das entscheidende Gremium. Ihre Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich im WEG geregelt und gilt als gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile in der Versammlung vertretenen sind. Eine entsprechende Vereinbarung der Eigentümer kann allerdings auch eine andere Regelung festlegen, bzw. den Verzicht darauf erklären.
Die Beschlussfähigkeit ist vor jedem Beschluss durch den Verwalter zu prüfen.
Ohne Beschlussfähigkeit muss eine Wiederholungsversammlung einberufen werden, die dann automatisch, auch ohne Erfüllung der Vorgabe, als beschlussfähig gilt.
Joseph Jansen
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