Beschlusssammlung
Alle bei einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse müssen laut WEG unverzüglich in die sogenannte Beschlusssammlung (auch „Beschlussbuch“) eingetragen werden. Geführt wird die Beschlusssammlung im Regelfall durch den Verwalter. Dies kann in Papierform oder auch in elektronischer Form geschehen. Die Beschlusssammlung muss sämtliche auf Eigentümerversammlungen gefasste Beschlüsse (auch Antragsablehnungen), Umlaufbeschlüsse und ggf. Urteilsformeln von Gerichtsentscheidungen enthalten. Sie müssen mit Datum und fortlaufender Nummerierung versehen sein. Die Beschlusssammlung soll sicherstellen, dass Wohnungseigentümer oder deren Nachfolger die Beschlusslage bei Bedarf nachvollziehen können. Eingesehen werden kann sie von allen Eigentümern, sowie von bevollmächtigten Dritten mit berechtigtem Interesse (z.B. potentielle Käufer).