Bei einer von einer Eigentümergemeinschaft genutzten Wohnanlage, wird zwischen dem persönlichen Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum, an dem alle Eigentümer Rechte besitzen, unterschieden. Rechtlich umfasst das Gemeinschaftseigentum das Grundstück und alle Bestandteile der Anlage, die nicht Sondereigentum oder das Eigentum Dritter sind. Gemeinschaftseigentum darf von allen Bewohnern einer Eigentümergemeinschaft genutzt werden, allerdings nur im angemessenen Rahmen und unter Vermeidung von Schaden oder unnötigem Verschleiß.
Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist ein durch die Eigentümergemeinschaft bestellter Verwalter zuständig.
Kommt es zum Verkauf einer Eigentumswohnung, wird grundsätzlich nicht nur das Sondereigentum an der Wohnung verkauft, sondern immer auch die Anteile am Gemeinschaftseigentum.
Joseph Jansen
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