Das Sondernutzungsrecht gibt einem Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft eine Befugnis zur Nutzung festgelegter Teile des Gemeinschaftseigentums, die für andere Eigentümer nicht besteht. Dabei kann es sich beispielsweise um PKW-Stellplätze, Gartenbereiche, Terrassen oder ähnliches handeln. Ergeben sich aus dem Sondernutzungsbereich Erträge (z.B. durch Vermietung), stehen diese ebenfalls nur dem oder den Sondernutzungsberechtigten zu.
Sondernutzungsrechte können für einzelne Miteigentümer oder auch für eine festgelegte Gruppe von Miteigentümern bestehen. Sie werden durch Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft gewährt, bzw. sind in der Teilungserklärung festgelegt. Die Kosten für Sondernutzungsbereiche trägt, sofern nicht anders vereinbart, die gesamte Eigentümergemeinschaft.
Für neue Miteigentümer sind Sondernutzungsrechte nur bei Eintragung im Grundbuch oder durch Erbschaft verbindlich.
Joseph Jansen
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