Der Verwaltervertrag klärt das Rechtsverhältnis zwischen einer Eigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten Verwalter. Rechtlich handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des BGB.
Dabei gelten nicht die einzelnen Wohnungseigentümer als Vertragspartei, sondern die Eigentümergemeinschaft als Organ. Der Vertrag kommt nicht alleine durch Bestellung des Verwalters zustande, sondern muss gesondert geschlossen werden.
Ziel des Verwaltervertrags ist es, den Parteien hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten einen abgesicherten Rahmen zu geben. Inhaltlich sollte der Vertrag sich am WEG orientieren und neben den üblichen Vertragsformalia, unter anderem auch Aufgaben und Befugnisse, Endgeld- und Kostenerstattungsvereinbarungen, sowie Haftungsfragen definieren.
Joseph Jansen
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